Drogenbesitz in Polen - Welche Folgen drohen?

Weil der polnische Gesetzgeber eine strenge Politik gegen Drogenkonsum und -besitz fährt, kann dies ein Grund sein, dass ansonsten unbescholtene Bürger erstmalig mit der Polizei und den Gerichten in Kontakt kommen. Wie kann man in diesem Fall eine Verfahrenseinstellung erwirken?

Grundsätzlich gilt, dass schon der Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmitteln auch für den Eigenverbrauch in Polen als Verbrechen gilt und mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Natürlich bedeutet das nicht, dass wer mit einem halben Gramm Marihuana erwischt wird, in jedem Fall hinter Gittern landet. Denn Art. 62a des Gesetzes über Suchtprävention  bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen kann schon bevor das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, wenn es sich lediglich um eine geringe Menge an Betäubungsmitteln handelt. Man sollte jedoch einen Anwalt zu Rate ziehen. Dieser kann zum Beispiel begründen, dass es sich tatsächlich um eine geringe Menge handelt, weil dieser Begriff nicht gesetzlich definiert ist. Die Rechtsprechung stellt hier auf Kriterien wie Gewicht und Stärke der Betäubungsmitteln ab. Es wird zwischen so genannten „harten Drogen“ (z.B. Heroin) und „weichen Drogen“ (z.B. Marihuana) unterschieden. Zudem muss begründet werden, dass das Täterverhalten nicht sozial schädlich war und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Letzteres ist typischerweise der Fall, wenn der Täter die Betäubungsmittel nur für den Eigenverbrauch genutzt hat und keine Fremdgefährdung vorlag. Zudem kann relevant sein, ob es sich um eine Einzeltat handelt und wie sich eine Verurteilung auf die persönlichen Verhältnisse des Täters auswirken würde.

Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, kann das Verfahren schon vom Staatsanwalt nach Art. 62a eingestellt werden. Allerdings sollte man nichts dem Zufall überlassen und sich Rechtsbeistand durch einen Anwalt suchen, der die Verfahrenseinstellung erwirken kann.